Ratgeber

Belegpflicht bei der Betriebskostenabrechnung

Mieter haben das Recht, die Belege zur Nebenkostenabrechnung einzusehen — aber Sie als Vermieter müssen sie nicht automatisch mitsenden. Dieser Ratgeber erklärt, was das Recht auf Belegeinsicht bedeutet, welche Unterlagen Sie aufbewahren müssen und wie Sie die Belegpflicht in der Praxis umsetzen.

Müssen Belege der Abrechnung beigefügt werden?

Nein — Belege müssen der Abrechnung nicht automatisch beigefügt werden. Das ergibt sich aus § 556 BGB: Der Mieter hat zwar das Recht, Einsicht in die Belege zu nehmen, muss dieses Recht aber aktiv ausüben.

Erst wenn der Mieter Belegeinsicht verlangt, sind Sie verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen zugänglich zu machen — in der Regel innerhalb einer angemessenen Frist von zwei bis vier Wochen. Der Mieter kann die Einsicht persönlich vornehmen (Sie stellen die Unterlagen zur Verfügung) oder Kopien verlangen.

Praktischer Hinweis: Mieter, die die Abrechnung prüfen möchten, verlangen in der Praxis häufig Belegeinsicht kurz nach Erhalt der Abrechnung. Wenn Sie Ihre Belege gut organisiert und digital abgelegt haben, können Sie schnell und unkompliziert reagieren.

Welche Belege müssen aufbewahrt werden?

Als Faustregel gilt: Alle Nachweise über Kosten, die in der Betriebskostenabrechnung enthalten sind, müssen vorliegen. Das umfasst:

BelegartTypische Beispiele
Rechnungen von VersorgernGasabrechnung, Stromrechnung für Allgemeinstrom, Wasserrechnung, Fernwärmeabrechnung
GrundsteuerbescheidBescheid der Gemeinde über die jährliche Grundsteuer
Versicherungspolicen und -beitragsrechnungenGebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Elementarschadenversicherung
Handwerker- und DienstleisterrechnungenSchornsteinfeger, Gartenpflege, Hausreinigung, Aufzugswartung, Winterdienst
Heizkosten und MessdienstleistungenAbrechnung des Messdienstes (z. B. Techem, ista), Brennstoffrechnungen, Wartungsverträge
Hauswart und PersonalLohnabrechnungen, Stundenzettel, Nachweise über Sozialbeiträge

Aufbewahrungsdauer

Für Betriebskostenbelege gibt es keine spezielle Aufbewahrungsfrist im Mietrecht. Maßgeblich ist die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung erstellt wurde.

Empfehlung: Bewahren Sie alle Belege mindestens vier bis fünf Jahre auf. So sind Sie auch dann noch auf der sicheren Seite, wenn ein Streit erst nach längerer Zeit entsteht oder die genaue Fristberechnung unklar ist.

Für die digitale Archivierung gilt:

  • Scans müssen lesbar und vollständig sein — keine abgeschnittenen Ränder, kein Verlust von Informationen.
  • Dateinamen und Ordnerstruktur so anlegen, dass Belege schnell dem richtigen Abrechnungsjahr und Kostenposten zugeordnet werden können.
  • Backups der digitalen Ablage anlegen — ein Festplattendefekt darf nicht dazu führen, dass Belege verloren gehen.

Häufige Fragen zur Belegpflicht

Muss ich die Belege der Nebenkostenabrechnung automatisch beifügen?

Nein. Sie sind nicht verpflichtet, Belege unaufgefordert mit der Abrechnung zu versenden. Der Mieter hat das Recht, Einsicht in die Belege zu verlangen — aber er muss dieses Recht aktiv ausüben. Erst dann müssen Sie die entsprechenden Unterlagen vorlegen oder zugänglich machen.

Was gilt, wenn ich einen Beleg nicht mehr habe?

Kann der Vermieter einen Beleg nicht vorweisen, obwohl der Mieter Einsicht verlangt, kann das dazu führen, dass der entsprechende Kostenposten nicht anerkannt wird. Deshalb sollten Sie alle relevanten Belege für mindestens die Dauer der möglichen Verjährungsfrist aufbewahren.

Darf ich dem Mieter Kopien statt Originale zeigen?

Ja. Der Mieter hat ein Recht auf Einsicht, nicht zwingend auf Überlassung der Originale. Kopien sind in der Regel ausreichend. Viele Vermieter gewähren die Belegeinsicht durch Bereitstellen von Scans oder digitalen Kopien — das ist praktikabel und für beide Seiten komfortabler.

Kann der Mieter Kopien der Belege verlangen?

Der BGH hat entschieden, dass der Mieter einen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien haben kann, wenn ihm die persönliche Einsicht nicht zumutbar ist — etwa weil er weit entfernt wohnt. In diesen Fällen können die Kopierkosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Wie lange muss ich Belege für die Nebenkostenabrechnung aufbewahren?

Mindestens so lange, wie noch Ansprüche aus der Abrechnung entstehen können — also mindestens drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Abrechnung erstellt wurde (allgemeine Verjährungsfrist). Empfehlenswert sind vier bis fünf Jahre als Puffer, um auch im Streitfall auf der sicheren Seite zu sein.

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