Aufzugskosten in der Nebenkostenabrechnung
Aufzüge verursachen laufende Kosten für Strom, Wartung und Prüfungen. Was davon auf Mieter umgelegt werden darf, regelt § 2 Nr. 7 BetrKV. Dieser Ratgeber erklärt, welche Positionen umlagefähig sind, was nicht erlaubt ist und wie Sie mit der Frage umgehen, ob Erdgeschossmieter zahlen müssen.
Umlagefähige Aufzugskosten nach § 2 Nr. 7 BetrKV
Der Aufzug gehört zu den explizit genannten Betriebskostenarten. Umlagefähig sind alle laufend anfallenden Kosten für den Betrieb:
- Betriebsstrom des Aufzugs
- Kosten für Beaufsichtigung (z. B. Fernüberwachung) und Notrufsystem
- Regelmäßige Wartungsverträge mit dem Aufzugdienst
- Kosten für TÜV-Prüfungen (§ 15 BetrSichV) und behördliche Abnahmen
- Prüfkosten für den Sachverständigen (wiederkehrende Prüfung)
Was ist nicht umlagefähig?
- Reparaturen an Aufzugskomponenten (Motor, Seile, Steuerung, Kabine)
- Modernisierung oder Erneuerung des Aufzugs
- Nachrüstung von Sicherheitstechnik aufgrund neuer gesetzlicher Anforderungen
Achten Sie bei Wartungsverträgen auf die Abgrenzung: Ein "Full-Service"-Vertrag, der auch Reparaturen einschließt, ist nur anteilig umlagefähig. Verlangen Sie vom Anbieter eine getrennte Aufschlüsselung in Wartungs- und Instandhaltungsanteile.
Müssen Erdgeschossmieter zahlen?
Diese Frage sorgt regelmäßig für Diskussionen. Grundsätzlich können Aufzugskosten auf alle Mieter — einschließlich Erdgeschossbewohner — umgelegt werden, weil der Aufzug dem gesamten Haus zugute kommt (Besucher, Pakete, Gemeinschaftsflächen im Dachgeschoss).
Viele Mietverträge enthalten jedoch explizite Ausnahmen für EG-Mieter. Wenn Ihr Mietvertrag eine solche Ausnahme vorsieht, dürfen Sie EG-Mieter nicht belasten. Fehlt eine solche Regelung, ist die Umlage auf alle Mieter zulässig.
Tipp: Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Mietvertrag klar zu regeln, ob EG-Mieter von Aufzugskosten ausgenommen sind oder nicht.
Verteilerschlüssel für Aufzugskosten
Für Aufzugskosten sind verschiedene Schlüssel zulässig: Am häufigsten wird die Wohnfläche verwendet. Alternativ ist die Verteilung nach Wohneinheiten möglich — dann trägt jede Einheit gleich viel, unabhängig von ihrer Größe.
In manchen Häusern gibt es eine stockwerksbezogene Staffelung: Mieter in höheren Etagen zahlen mehr, weil sie den Aufzug häufiger nutzen. Das ist zulässig, sofern es im Mietvertrag vereinbart ist.
Häufige Fragen zu Aufzugskosten als Betriebskosten
Welche Aufzugskosten darf ich als Betriebskosten umlegen?
Umlagefähig sind nach § 2 Nr. 7 BetrKV: Betriebsstrom des Aufzugs, Kosten für Beaufsichtigung und Überwachung, regelmäßige Wartungsverträge sowie Kosten für TÜV-Prüfungen und behördliche Abnahmen.
Müssen Erdgeschossmieter Aufzugskosten zahlen?
Das ist in der Praxis umstritten. Grundsätzlich können Aufzugskosten auf alle Mieter umgelegt werden, da der Aufzug auch für den Besucherverkehr und den Transport von Möbeln oder Waren genutzt wird. Viele Mietverträge sehen aber eine Ausnahme für EG-Mieter vor. Ohne ausdrückliche Ausnahme im Vertrag besteht die Umlage auch für EG-Bewohner.
Was ist, wenn der Aufzug längere Zeit defekt ist?
Wenn der Aufzug für einen längeren Zeitraum ausfällt, können Mieter eine Mietminderung geltend machen. Die laufenden Betriebskosten (Wartung, Strom) können Sie aber weiterhin ansetzen, da der Vertrag weiter besteht. Reparaturkosten sind jedoch nicht umlagefähig.
Dürfen Reparaturkosten am Aufzug als Betriebskosten angesetzt werden?
Nein. Reparaturen am Aufzug — ob Motor, Steuerung oder Kabine — sind Instandhaltungskosten und nicht umlagefähig. Nur laufende Betriebs- und Wartungskosten dürfen auf Mieter umgelegt werden.
Nach welchem Schlüssel werden Aufzugskosten verteilt?
Üblich sind Wohnfläche oder Wohneinheiten. Seltener wird eine Verteilung nach Stockwerk verwendet (höhere Etagen nutzen den Aufzug häufiger). Ohne besondere Vereinbarung gilt die Wohnfläche.
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