Nebenkostenabrechnung 2025: Fristen, CO2-Umlage und aktuelle Tipps

Das Abrechnungsjahr 2025 bringt für Vermieter einige Besonderheiten: Der CO2-Preis steigt auf 55 Euro pro Tonne, der Kabelanschluss darf nicht mehr umgelegt werden und die Frist für die Abrechnung läuft bis Ende 2026. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was Vermieter bei der Nebenkostenabrechnung 2025 beachten müssen.

Frist für die Nebenkostenabrechnung 2025

Für den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2025 gilt: Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 beim Mieter zugegangen sein. Maßgeblich ist nicht das Absende-, sondern das Zugangsdatum. Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie in der Regel den Anspruch auf Nachzahlungen — ein Guthaben zugunsten des Mieters müssen Sie aber unabhängig davon auszahlen.

Planen Sie frühzeitig: Zählerstände für Heizung und Wasser sollten direkt nach dem Jahreswechsel angefordert oder abgelesen werden. Versorger und Messdienstleister liefern ihre Abrechnungen oft erst im Frühjahr — je früher Sie diese anfordern, desto mehr Puffer haben Sie bis zur Frist.

CO2-Preis 2025: 55 Euro pro Tonne

Seit 2021 gilt das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das einen CO2-Preis auf fossile Brennstoffe erhebt. Für 2025 beträgt dieser Preis 55 Euro je Tonne CO2. Die zusätzlichen Kosten, die durch den CO2-Preis bei Heizöl, Erdgas oder anderen fossilen Energieträgern entstehen, dürfen Vermieter nicht vollständig auf Mieter umlegen.

Die Aufteilung erfolgt nach dem energetischen Zustand des Gebäudes: Bei sehr ineffizienten Gebäuden (Ausstoß über 52 kg CO2 pro m² und Jahr) trägt der Vermieter 95 % der CO2-Kosten. Bei energieeffizienten Gebäuden (unter 12 kg CO2 pro m²) zahlt der Mieter 90 % selbst. Dazwischen gibt es mehrere Stufen. In der Abrechnung müssen Sie die Aufteilung transparent ausweisen.

Kabelanschluss: Seit 2024 nicht mehr umlagefähig

Zum 1. Juli 2024 ist das sogenannte Nebenkostenprivileg für Kabelfernsehen weggefallen. Bis dahin durften Vermieter die Kosten für einen gemeinschaftlichen Kabelanschluss über die Nebenkosten auf alle Mieter umlegen — unabhängig davon, ob der einzelne Mieter das Kabel nutzte.

Seit dem zweiten Halbjahr 2024 gilt diese Regelung nicht mehr. In der Nebenkostenabrechnung 2025 taucht der Kabelanschluss für das gesamte Jahr nicht mehr als umlagefähige Betriebskosten auf. Vermieter, die noch Verträge mit Kabelanbietern laufen haben, müssen diese selbst tragen oder kündigen. Setzen Sie den Posten dennoch an, riskieren Sie Widersprüche von Mietern.

Typische Kostenentwicklung 2025 und Tipps für Vermieter

Die Betriebskosten haben sich in den vergangenen Jahren spürbar verändert. Energiekosten — insbesondere für Heizung — sind gestiegen, ebenso Müllgebühren und Grundsteuern in vielen Kommunen. Gleichzeitig entfällt der Kabelposten, was die Gesamtabrechnung für manche Mieter leicht entlastet.

  • Heizkosten: CO2-Aufschlag prüfen und korrekt aufteilen — Aufteilungsschlüssel je nach Gebäudeeffizienz bestimmen.
  • Kabelanschluss: Posten aus der Abrechnung streichen, Vertrag mit Anbieter prüfen und ggf. kündigen.
  • Grundsteuer: In vielen Gemeinden 2025 angepasst — aktuellen Bescheid als Beleg zur Abrechnung nehmen.
  • Versicherungen: Gebäudeversicherungsprämien sind vielerorts gestiegen — Beleg aufbewahren und Kosten transparent ausweisen.

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Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung 2025

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung 2025 beim Mieter sein?

Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2025 (Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2025) muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 beim Mieter zugegangen sein.

Wie hoch ist der CO2-Preis in der Nebenkostenabrechnung 2025?

Der CO2-Preis lag 2025 bei 55 Euro pro Tonne CO2. Die Kosten werden nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt — abhängig vom CO2-Ausstoß pro Quadratmeter.

Kann der Kabelanschluss in der Nebenkostenabrechnung 2025 noch abgerechnet werden?

Nein. Seit dem 1. Juli 2024 ist das Nebenkostenprivileg für Kabelfernsehen weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Vermieter die Kabelanschlusskosten nicht mehr über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen. In der Abrechnung 2025 taucht dieser Posten also für das gesamte Jahr nicht mehr auf.

Was ändert sich 2025 bei den umlagefähigen Betriebskosten?

Der bedeutendste Einschnitt war der vollständige Wegfall des Kabelanschluss-Privilegs. Ansonsten gilt weiterhin die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Der CO2-Preis ist gestiegen und muss nach dem BEHG-Stufenmodell korrekt zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

Wie wird der CO2-Preis zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt?

Die Aufteilung richtet sich nach dem CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche. Sehr energieineffiziente Gebäude (über 52 kg CO2/m²/Jahr) tragen Vermieter zu 95 % selbst. Bei effizienten Gebäuden trägt der Mieter bis zu 90 % der CO2-Kosten. Die genauen Stufen sind im BEHG festgelegt.

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