Ratgeber

Gebäudeversicherung als Betriebskosten

Versicherungskosten sind ein Standardposten in der Nebenkostenabrechnung — aber nicht jede Versicherung ist umlagefähig. § 2 Nr. 13 BetrKV legt fest, welche Policen auf Mieter umgelegt werden dürfen und welche beim Vermieter bleiben.

Welche Versicherungen sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig?

§ 2 Nr. 13 BetrKV erlaubt die Umlage von "Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung". Darunter fallen gebäudebezogene Versicherungen, die das Mietobjekt und seine Nutzer vor Schäden schützen:

  • Wohngebäudeversicherung (Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel)
  • Gebäudehaftpflichtversicherung (z. B. für Schäden durch herabfallende Dachziegel)
  • Glasversicherung für Gemeinschaftsflächen (Eingangstür, Treppenhaus)
  • Elementarschadenversicherung (Überschwemmung, Erdsenkung, Schneedruck)

Welche Versicherungen sind nicht umlagefähig?

  • Hausratversicherung: schützt das bewegliche Eigentum des Mieters, nicht das Gebäude
  • Rechtsschutzversicherung: dient dem persönlichen Rechtsschutz des Vermieters
  • Vermieterhaftpflicht: deckt das persönliche Haftungsrisiko des Vermieters, nicht das Gebäude
  • Lebens- oder Risikoversicherung des Vermieters

Verteilerschlüssel und Abrechnung in der Praxis

Versicherungskosten werden in der Regel nach Wohnfläche auf die Mieter verteilt. Haben Sie mehrere umlagefähige Versicherungen, können Sie diese entweder in einer Position zusammenfassen ("Sach- und Haftpflichtversicherungen") oder einzeln aufführen.

Wichtig: Setzen Sie nur den auf Wohnzwecke entfallenden Anteil der Prämie an, wenn das Gebäude auch gewerblich genutzt wird. Die Prämie muss dann aufgeteilt werden — üblicherweise nach dem Verhältnis von Wohn- zu Gewerbefläche.

Achten Sie darauf, den tatsächlich im Abrechnungsjahr fälligen Prämienanteil anzusetzen. Ist die Police unterjährig geändert oder die Prämie angepasst worden, müssen Sie ggf. zeitanteilig rechnen.

Häufige Fehler bei Versicherungskosten in der Abrechnung

  • Hausratversicherung versehentlich als Betriebskosten ansetzen — ist nicht umlagefähig.
  • Gesamtprämie für gemischt genutzte Objekte ohne Aufteilung umlegen.
  • Rechtschutz- oder Vermieterhaftpflichtkosten in der Abrechnung ansetzen.
  • Versicherungsbeiträge für mehrere Jahre auf einmal abrechnen statt jahresweise.

Häufige Fragen zur Gebäudeversicherung als Betriebskosten

Welche Versicherungen darf der Vermieter als Betriebskosten umlegen?

Umlagefähig nach § 2 Nr. 13 BetrKV sind: Wohngebäudeversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung, Glasversicherung sowie Elementarschadenversicherung (Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch). Diese müssen das Gebäude und seine Nutzer schützen, nicht das persönliche Vermögen des Vermieters.

Darf ich die Hausratversicherung als Betriebskosten abrechnen?

Nein. Die Hausratversicherung schützt das bewegliche Eigentum des Mieters, nicht das Gebäude des Vermieters. Sie ist daher nicht umlagefähig und bleibt beim Mieter als eigene Ausgabe.

Nach welchem Schlüssel werden Versicherungskosten verteilt?

Der übliche Schlüssel ist die Wohnfläche. Wer mehr Fläche bewohnt, trägt proportional mehr der Versicherungsprämie. Alternativ ist eine Verteilung nach Miteigentumsanteilen möglich, wenn das Objekt in Gemeinschaftseigentum steht.

Kann ich mehrere Versicherungen zusammen in einer Position abrechnen?

Ja. Sie dürfen Gebäude- und Haftpflichtversicherung als 'Sach- und Haftpflichtversicherung' zusammenfassen, solange beide unter § 2 Nr. 13 BetrKV fallen. Fügen Sie am besten eine Auflistung der enthaltenen Policen bei, wenn Mieter nachfragen.

Was ist, wenn die Versicherungsprämie stark gestiegen ist?

Gestiegene Prämien werden einfach in der nächsten Abrechnung mit dem aktuellen Jahresbetrag angesetzt. Da Betriebskosten nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden, müssen Sie Preissteigerungen nicht gesondert ankündigen. Prüfen Sie aber, ob Vorauszahlungen angepasst werden sollten.

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