CO2 Stufenmodell: Kostenaufteilung nach Effizienzklasse
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt seit 2023, welchen Anteil Vermieter an den CO2-Kosten tragen müssen. Das Stufenmodell mit 9 Effizienzklassen bestimmt den genauen Prozentsatz — von 0 % bei energieeffizienten Gebäuden bis zu 95 % bei Gebäuden mit sehr hohem Energieverbrauch.
Was ist das CO2-Stufenmodell?
Das Stufenmodell ist das Herzstück des CO2KostAufG. Es legt fest, wie die CO2-Kosten aus dem Brennstoffemissionshandel zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Grundprinzip: Je energieeffizienter ein Gebäude ist, desto weniger CO2-Kosten muss der Vermieter tragen. Bei schlechter Energieeffizienz trägt der Vermieter den Großteil — als Anreiz, in energetische Sanierung zu investieren.
Die Einstufung erfolgt anhand der Energieeffizienzklasse des Gebäudes, die im Energieausweis ausgewiesen ist. Der Energieausweis berücksichtigt dabei den Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/(m²·a)).
Einen allgemeinen Überblick zur CO2-Umlage in der Nebenkostenabrechnung finden Sie im Ratgeber CO2-Umlage in der Nebenkostenabrechnung.
Vollständige Tabelle: CO2KostAufG Effizienzklassen und Vermieteranteile
Die folgende Tabelle zeigt alle 9 Effizienzklassen mit den jeweiligen Vermieter- und Mieteranteilen an den CO2-Kosten:
| Effizienzklasse | Primärenergieverbrauch | Vermieteranteil | Mieteranteil |
|---|---|---|---|
| A+ | < 30 kWh/(m²·a) | 0 % | 100 % |
| A | 30–50 kWh/(m²·a) | 0 % | 100 % |
| B | 50–75 kWh/(m²·a) | 5 % | 95 % |
| C | 75–100 kWh/(m²·a) | 20 % | 80 % |
| D | 100–130 kWh/(m²·a) | 35 % | 65 % |
| E | 130–160 kWh/(m²·a) | 50 % | 50 % |
| F | 160–200 kWh/(m²·a) | 65 % | 35 % |
| G | 200–250 kWh/(m²·a) | 80 % | 20 % |
| H | > 250 kWh/(m²·a) | 95 % | 5 % |
Quelle: CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), Anlage zu § 5 Abs. 1. Die Verbrauchsschwellen beziehen sich auf den Primärenergiebedarf laut Energieausweis.
Wie ermittelt man die Effizienzklasse?
Die Effizienzklasse eines Gebäudes ist im Energieausweis angegeben. Vermieter benötigen diesen Ausweis ohnehin, da er bei Neuvermietung dem Mietinteressenten vorgelegt werden muss (§ 80 GEG). Für die CO2-Abrechnung ist folgendes Vorgehen empfehlenswert:
- Energieausweis des Gebäudes beschaffen — entweder den vorhandenen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis nutzen.
- Effizienzklasse ablesen — sie ist auf dem Ausweis als Buchstabe (A+ bis H) klar ausgewiesen.
- Vermieteranteil aus der Tabelle entnehmen — anhand der Effizienzklasse den entsprechenden Prozentsatz ablesen.
- Anteil bei jeder Abrechnung neu prüfen — falls zwischenzeitlich eine energetische Sanierung stattgefunden hat oder ein neuer Ausweis ausgestellt wurde.
Was gilt ohne Energieausweis?
Liegt kein Energieausweis vor, greift die Auffangregelung des CO2KostAufG: Der Vermieter trägt in diesem Fall 90 % der CO2-Kosten. Diese hohe Quote soll wirtschaftlichen Druck erzeugen, einen Energieausweis zu beschaffen — und schützt Mieter davor, bei unbekannter Gebäudeeffizienz zu viel zu zahlen.
- Kein Energieausweis vorhanden: Vermieter trägt 90 % der CO2-Kosten automatisch.
- Nachträgliche Vorlage eines Energieausweises ist möglich — ab dann gilt der korrekte Stufenwert.
- Energieausweis kann beim Energieberater, Architekten oder über spezialisierte Online-Dienste beantragt werden.
- Kosten für einen Energieausweis: ca. 50–500 € je nach Ausweis-Typ und Gebäudegröße.
Wie Sie den Vermieteranteil konkret in Euro ausrechnen, erklärt der Ratgeber CO2-Umlage berechnen: Formel und Beispiel.
Häufige Fragen
Wo finde ich die Effizienzklasse meines Gebäudes?
Die Effizienzklasse steht im Energieausweis des Gebäudes. Für Wohngebäude wird ein Energieausweis entweder auf Basis des Energiebedarfs (Bedarfsausweis) oder des Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis) ausgestellt. Der Ausweis muss bei Vermietung vorgelegt werden. Falls kein Energieausweis vorliegt, können Sie bei einem Energieberater oder dem zuständigen Architekten einen beantragen.
Was passiert, wenn ich die falsche Effizienzklasse in der Abrechnung angebe?
Wenn Sie eine zu hohe Effizienzklasse angeben (also einen zu niedrigen Vermieteranteil abrechnen), kann der Mieter den zu viel gezahlten CO2-Kostenanteil zurückfordern. Der Mieter hat zudem das Recht, die Grundlage der Berechnung einzusehen. Eine falsche Angabe kann zu Nachforderungen und im Streitfall zu weiteren Konsequenzen führen.
Gilt das CO2-Stufenmodell auch für Neubauten mit sehr niedrigem Verbrauch?
Ja. Für Gebäude der Effizienzklasse A+ (sehr niedriger Primärenergiebedarf, etwa KfW 55 oder besser) beträgt der Vermieteranteil 0 %. Der Mieter trägt in diesem Fall die gesamten CO2-Kosten. Das soll Vermieter energieeffizienter Gebäude entlasten und Investitionen in Effizienz attraktiv machen.
Kann die Effizienzklasse im Laufe der Zeit sinken, wenn sich der Verbrauch ändert?
Die Effizienzklasse basiert auf dem Energieausweis, der auf der baulichen Beschaffenheit des Gebäudes beruht — nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungsjahr. Sie bleibt also gleich, solange keine energetischen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude vorgenommen werden. Wer sein Gebäude saniert, kann einen neuen Energieausweis beantragen und ggf. in eine bessere Klasse aufsteigen.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig und wann muss er erneuert werden?
Ein Energieausweis hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Nach Ablauf muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Bei energetischen Sanierungen, die die Effizienzklasse des Gebäudes verändern könnten, empfiehlt es sich, frühzeitig einen neuen Ausweis zu beantragen, um die CO2-Kostenaufteilung korrekt abrechnen zu können.
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