CO2-Umlage in der Nebenkostenabrechnung
Seit 2023 müssen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten selbst tragen — je nach Energieeffizienz des Gebäudes. Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt, wie die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden und wie sie in der Nebenkostenabrechnung auszuweisen sind.
Was ist die CO2-Umlage?
Der CO2-Preis (auch: Kohlendioxid-Abgabe) wird im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) auf fossile Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Flüssiggas und Kohle erhoben. Dieser Aufschlag wird vom Versorger direkt in die Brennstoffpreise eingerechnet und landet damit zunächst vollständig in den Heizkosten des Gebäudes.
Bis 2022 durften Vermieter diese CO2-Kosten vollständig auf die Mieter umlegen. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG): Nun muss der Vermieter einen Teil der CO2-Kosten selbst übernehmen — wie viel, hängt von der Energieeffizienz des Gebäudes ab. Je schlechter die Effizienz, desto mehr trägt der Vermieter.
Wie wird die CO2-Umlage aufgeteilt?
Das CO2KostAufG sieht ein Stufenmodell vor, das zehn Effizienzklassen (A–H und darüber hinaus) berücksichtigt. Je nach Energieverbrauch des Gebäudes trägt der Vermieter zwischen 0 % und 95 % der CO2-Kosten. Der Mieter zahlt den Rest.
- Effizienzklasse A oder besser: Der Mieter trägt 100 % der CO2-Kosten (Vermieter 0 %).
- Effizienzklassen B und C: Mieter tragen 75–80 %, Vermieter 20–25 %.
- Effizienzklassen D und E: Gleichmäßigere Aufteilung — Vermieter trägt 35–50 %.
- Effizienzklassen F und G: Vermieter trägt 65–80 % — Gebäude mit hohem Energiebedarf.
- Effizienzklasse H (schlechteste): Vermieter trägt 95 % der CO2-Kosten.
Die genaue Stufenzuordnung und Tabelle finden Sie im Ratgeber CO2-Kostenaufteilung: Das Stufenmodell erklärt.
Ausweis der CO2-Kosten in der Abrechnung
Die CO2-Kosten müssen in der Nebenkostenabrechnung klar und nachvollziehbar ausgewiesen werden. Ein pauschales Einrechnen in die Heizkosten ist nicht ausreichend. In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Gesamte CO2-Kosten ermitteln: aus der Brennstoffrechnung, auf der der CO2-Preis separat ausgewiesen sein muss.
- Vermieteranteil berechnen: Gesamte CO2-Kosten × Vermieter-Prozentsatz (nach Stufenmodell, abhängig von der Gebäudeeffizienzklasse).
- Mieteranteil in der Abrechnung ausweisen: Gesamte CO2-Kosten minus Vermieteranteil = Betrag, der auf die Mieter umgelegt wird.
- Separat in der Abrechnung aufführen: Position 'CO2-Kostenanteil Mieter' mit Angabe der Effizienzklasse, Vermieteranteil und Berechnungsgrundlage.
Ein konkretes Berechnungsbeispiel mit Formel finden Sie im Ratgeber CO2-Umlage berechnen: Formel und Beispiel.
Häufige Fragen
Gilt die CO2-Umlage auch für Fernwärme?
Ja. Das CO2KostAufG gilt auch für Fernwärme, sofern der Liefervertrag CO2-Kosten enthält. In diesem Fall muss der Vermieter den Vermieteranteil aus dem Fernwärmeentgelt herausrechnen und ihn in der Abrechnung erstatten. Der Fernwärmeversorger ist zur Auskunft über die enthaltenen CO2-Kosten verpflichtet.
Was ist, wenn ich den Energieausweis nicht kenne?
Ohne Energieausweis kann der Vermieter die Effizienzklasse des Gebäudes nicht bestimmen. In diesem Fall greift eine Auffangregel: Es gilt Stufe 7 des Stufenmodells, d. h. der Vermieter trägt 90 % der CO2-Kosten. Das soll den Anreiz erhöhen, einen Energieausweis zu beschaffen.
Muss ich die CO2-Umlage separat ausweisen oder kann ich sie in den Heizkosten verstecken?
Die CO2-Kosten müssen in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen werden. Sie dürfen nicht einfach in den allgemeinen Heizkosten aufgehen. Nur so kann der Mieter nachvollziehen, welchen Anteil er trägt und wie dieser berechnet wurde.
Gilt das CO2KostAufG auch für Gewerberaum?
Das Gesetz gilt primär für Wohnraum. Für Gewerberaum kann es ebenfalls anwendbar sein, wenn das Gebäude gemischt genutzt wird — die genaue Anwendung ist jedoch von den Vertragsbedingungen abhängig und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ab wann muss ich die CO2-Umlage abrechnen?
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es gilt für alle Abrechnungszeiträume ab diesem Datum. Für Zeiträume vor 2023 bestand noch keine Aufteilungspflicht nach dem Stufenmodell.
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