Ratgeber/HeizkostenV

Verbrauchserfassung für die Heizkostenabrechnung

Eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung setzt voraus, dass der individuelle Wärmeverbrauch jeder Wohneinheit gemessen wird. Die Heizkostenverordnung schreibt den Einbau von Messgeräten vor und regelt, wer abliest, wann und was bei fehlenden oder defekten Geräten gilt.

Pflicht zur Verbrauchserfassung

Gemäß § 4 HeizkostenV sind Vermieter verpflichtet, in allen Wohneinheiten Ausstattungen zur Verbrauchserfassung einzubauen und zu betreiben. Diese Pflicht gilt für alle Gebäude mit zentraler Heizungsversorgung und mehr als einer vermieteten Einheit.

Ausnahmen existieren in eng begrenzten Fällen — etwa bei Gebäuden mit Einrohr- oder Fußbodenheizungen, bei denen ein messtechnisch korrekter Einbau baulich nicht möglich ist. In solchen Fällen kann eine Flächenverteilung zulässig sein, jedoch besteht dann das Risiko eines Kürzungsrechts der Mieter von 15 %.

Seit 2021 müssen neu installierte oder ersetzte Geräte fernablesbar sein (Funksystem oder Smart Meter). Bestehende Geräte ohne Funkmodul mussten bis Ende 2026 nachgerüstet werden.

Heizkostenverteiler vs. Wärmemengenzähler

Es gibt zwei gängige Gerätetypen zur Verbrauchserfassung — welcher eingesetzt wird, hängt von der Art der Heizanlage ab:

Heizkostenverteiler (HKV)

Vorteile: Günstig in Anschaffung und Einbau; auch für ältere Heizanlagen geeignet

Nachteile: Misst nicht direkt in kWh; Genauigkeit hängt von Heizkörpertyp ab

Wärmemengenzähler (WMZ)

Vorteile: Misst direkt in kWh; höhere Genauigkeit; Pflicht bei Fußbodenheizung

Nachteile: Höhere Installations- und Wartungskosten; erfordert Einbau in den Heizkreis

Bei Fußbodenheizungen ist ein Wärmemengenzähler im Heizkreis Pflicht, da keine Heizkörper vorhanden sind, an denen Heizkostenverteiler montiert werden könnten.

Ablesen: Termin, Zutritt und Schätzung

Die Ablesung erfolgt in der Regel durch einen beauftragten Messdienstleister zum Ende des Abrechnungszeitraums. Bei fernablesbaren Geräten ist kein Zutritt zur Wohnung nötig — die Daten werden per Funk ausgelesen. Bei klassischen Geräten muss der Mieter Zutritt gewähren, sofern rechtzeitig angekündigt (üblicherweise mindestens eine Woche im Voraus).

Bei Mieterwechsel ist eine Zwischenablesung auf Kosten des Vermieters erforderlich. Sie stellt sicher, dass Ein- und Ausziehendem nur der jeweils anfallende Verbrauchsanteil berechnet wird.

Verweigert ein Mieter den Zutritt, darf nach § 9a HeizkostenV geschätzt werden. Grundlage ist der Verbrauch vergleichbarer Einheiten im selben Gebäude. Die Schätzung muss in der Abrechnung als solche kenntlich gemacht werden.

Häufige Fragen

Muss ich als Vermieter selbst Messgeräte einbauen lassen?

Ja. Die HeizkostenV verpflichtet Vermieter, Verbrauchserfassungsgeräte in allen Wohneinheiten zu installieren. Üblich ist die Beauftragung eines Messdienstleisters (z. B. Ista, Techem, Brunata), der Installation, Ablesung und Abrechnung übernimmt. Die Kosten des Messdienstleisters sind als Betriebskosten umlagefähig.

Was ist der Unterschied zwischen Heizkostenverteiler und Wärmemengenzähler?

Heizkostenverteiler messen die Wärmeabgabe einzelner Heizkörper indirekt (über Verdunstung oder elektronisch). Wärmemengenzähler erfassen den tatsächlich verbrauchten Energieinhalt des Heizwassers in kWh und gelten als genauer. Welches Gerät eingesetzt wird, hängt von der Heizanlage ab — bei Einrohrheizungen werden häufig Heizkostenverteiler verwendet.

Was passiert, wenn ein Mieter die Ablesung verweigert?

Verweigert ein Mieter den Zutritt zur Ablesung, darf der Vermieter den Verbrauch schätzen (§ 9a HeizkostenV). Die Schätzung orientiert sich am Verbrauch vergleichbarer Einheiten. Der Mieter kann sich in diesem Fall nicht auf fehlerhafte Abrechnung berufen, solange die Schätzung nachvollziehbar ist.

Wie oft müssen die Zähler abgelesen werden?

Eine Ablesung ist mindestens einmal jährlich zum Ende des Abrechnungszeitraums erforderlich. Bei Mieterwechsel muss eine Zwischenablesung stattfinden. Moderne Funksysteme (Smart Meter) ermöglichen jederzeit Fernablesungen und erleichtern auch unterjährige Verbrauchsinformationen, die ab 2022 verpflichtend an Mieter weitergegeben werden müssen.

Muss ich Mieter über ihren Verbrauch informieren?

Ja. Seit 2022 sind Vermieter verpflichtet, Mietern mit funkbasierter Ablesung monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen — entweder per Post, E-Mail oder über ein Online-Portal. Bei nicht-fernablesbaren Geräten reicht die jährliche Verbrauchsinformation mit der Abrechnung.

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