Wohnfläche berechnen für die Nebenkostenabrechnung
Die Wohnfläche ist der wichtigste Faktor für den Umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung. Wer falsche Flächenangaben verwendet, riskiert eine fehlerhafte Kostenverteilung. Hier erfahren Sie, was gilt.
Warum ist die Wohnfläche so wichtig?
Die meisten Betriebskosten werden nach dem Wohnflächenanteil auf die Mieter verteilt. Jede Einheit trägt denjenigen Anteil der Gesamtkosten, der ihrem Flächenanteil an der Gesamtwohnfläche entspricht. Fehler bei der Fläche führen direkt zu einer falschen Kostenverteilung.
Mehr zum Umlageschlüssel allgemein erklärt der Ratgeber zum Umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung.
Wohnflächenberechnung nach WoFlV
Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) legt fest, wie Wohnflächen zu berechnen sind. Sie ist die Standardgrundlage für Mietverträge und Betriebskostenabrechnungen:
- Vollgeschoss (lichte Höhe über 2 m): 100 % der Grundfläche.
- Dachschräge 1–2 m lichte Höhe: 50 % der Grundfläche.
- Dachschräge unter 1 m lichte Höhe: 0 % (zählt nicht zur Wohnfläche).
- Balkone und Terrassen: 25 %, bei besonderer Qualität bis 50 %.
- Keller, Garagen, Abstellräume: zählen in der Regel nicht zur Wohnfläche.
Gesamtwohnfläche für den Umlageschlüssel berechnen
Für den Umlageschlüssel brauchen Sie die Gesamtwohnfläche aller Einheiten im Gebäude — auch wenn eine Einheit leer steht oder selbst genutzt wird. Leerstand- und Eigennutzeranteile trägt der Vermieter selbst.
Formel: Anteil Einheit = Wohnfläche Einheit ÷ Gesamtwohnfläche × Gesamtkosten. Mehr dazu beim Ratgeber zur Abrechnung im Mehrfamilienhaus.
Häufige Fragen
Was gilt als Wohnfläche im Sinne der Nebenkostenabrechnung?
Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Wohnfläche oder, falls keine Angabe besteht, die tatsächliche Wohnfläche nach WoFlV. Keller, Garagen und Abstellräume außerhalb der Wohnung zählen in der Regel nicht zur Wohnfläche.
Wie werden Dachschrägen bei der Wohnflächenberechnung behandelt?
Nach WoFlV gilt: Bereiche unter 1 m lichter Höhe zählen mit 0 %, Bereiche zwischen 1 m und 2 m mit 50 %, Bereiche über 2 m mit 100 % zur Wohnfläche. Für die Nebenkostenabrechnung gilt die mietvertraglich vereinbarte Fläche.
Zählt der Balkon zur Wohnfläche für die Nebenkostenabrechnung?
Balkone und Terrassen werden nach WoFlV zu 25 % angerechnet, bei besonderer Lage bis zu 50 %. Im Mietvertrag kann auch eine andere Regelung vereinbart sein — diese gilt dann für die Abrechnung.
Was gilt, wenn die Wohnfläche im Mietvertrag falsch angegeben ist?
Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % von der im Mietvertrag genannten Fläche ab, kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern. Für die Betriebskostenabrechnung ist jedoch die vertraglich vereinbarte Fläche maßgeblich — sofern keine deutliche Abweichung vorliegt.
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